Allgemeine Begriffsdefinition im Bereich Kfz-Schadensgutachten

 

 

 

Wiederbeschaffungswert

 

Restwert

 

Schadenhöhe

 

Reparaturdauer

 

Wiederbeschaffungsdauer

 

 

 

 

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte durchschnittlich für sein eigenes Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen. Der KFZ-Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage. Der Wiederbeschaffungswert ist stets die Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Totalschadenbasis abrechnet.

 

 

Restwert

Der Restwert ist der Wert, den ein unfallbeschädigtes Fahrzeug aufweist. Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB sein beschädigtes Kraftfahrzeug grundsätzlich zu demjenigen Preis verkaufen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.

Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.

 

Hinweis:

Bei Kaskoschäden sollte man vor Verkauf des Unfallfahrzeuges mit der Versicherung Kontakt aufnehmen, da von diesem ein Angebot auch eines überregionalen Aufkäufers (Restwertbörse) vorgelegt werden kann.

Dieses Angebot kann auch dann der Abrechnung zugrunde gelegt werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich billiger verkauft wurde!

 

 

Schadenhöhe

Unter Schadenhöhe versteht man die Kosten, die aufzuwenden sind, um ein Fahrzeug wieder in den Zustand vor dem Schadenereignis zu versetzen.

 

In welcher Höhe werden die Reparaturkosten gezahlt?

Grundsätzlich hat die Versicherung die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten zu übernehmen. Sie können die Reparaturkosten aber auch fiktiv abrechnen, in dem Sie der Versicherung ein Gutachten von einem KFZ-Sachverständigen vorlegen. Rechnen Sie fiktiv ab, erstattet die Versicherung nur den Reparaturbetrag ohne MwSt (netto). Die Mehrwertsteuerbeträge werden nur nach Vorlage von Rechnungen gewährt.

 

Wann werden die Reparaturkosten gezahlt?

Die Versicherung hat Reparaturkosten für die Beschädigung des Fahrzeugs grundsätzlich in der tatsächlich anfallenden oder durch ein Gutachten zu ermittelnden Höhe zu zahlen. Denn der Geschädigte kann grundsätzlich verlangen, dass sein Fahrzeug wieder in den Zustand versetzt wird, in dem es sich vor dem Unfall befand. Die Versicherung muss allerdings dann die Reparaturkosten nicht mehr zahlen, wenn das Fahrzeug durch den Unfall einen Totalschaden erlitten hat, also der Wiederbeschaffungswert niedriger als die Reparaturkosten ist.

 

Ausnahme: 130% im Kaskofall, d.h., wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigen und Sie das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen und das durch Vorlage einer Reparaturrechnung nachweisen. Dann bekommen Sie auch in diesem Fall die vollen Reparaturkosten erstattet. Bitte beachten Sie aber, daß die absolute Obergrenze für diese Regelung nach der Rechtsprechung bei 130% des Wiederbeschaffungswertes liegt.

 

 

Reparaturdauer

Die zu erwartende Reparaturdauer wird bei Haftpflichtschäden vom Sachverständigen beurteilt und festgelegt. Die im Gutachten genannte Reparaturdauer ist Grundlage für die Dauer des vom Geschädigten angemieteten Ersatzwagens. Eine reparaturbedingte Überschreitung dieser vorab geschätzten Ausfallzeit kann bei unerwarteten Verzögerungen auftreten, wie z.B. durch Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen oder Standzeiten bei der Lackierung. Die Reparaturdauer wird im Gutachten in Arbeitstagen angegeben, dazwischen liegende Feiertage oder Wochenenden sind zusätzlich zu berücksichtigen.

 

 

Wiederbeschaffungsdauer

Die zu erwartende Wiederbeschaffungsdauer eines vergleichbaren Ersatzwagens ist bei Abrechnung eines Unfallschadens auf Totalschadenbasis vom KFZ-Sachverständigen in seinem Gutachten festzulegen.

Die tatsächliche Ausfallzeit kann insgesamt über oder unter der vom Sachverständigen angesetzten Wiederbeschaffungsdauer liegen. Die Wiederbeschaffungsdauer wird im Regelfall für 14 Kalendertage angegeben.